Grundsteuerreform 2022

Hintergrund

Die Grundsteuer in Deutschland bemisst sich derzeit – neben der Steuermesszahl und dem Hebesatz – nach dem sogenannten Einheitswert, der für sämtliche Grundstücke letztmalig auf den 1. Januar 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1. Januar 1935 (neue Bundesländer) festgestellt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 diese Einheitsbewertung als Grundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.

 

Gesetzliche Neuregelung

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Im Jahr 2022 müssen die Finanzämter dafür bundesweit den Grundbesitz neu bewerten und die neuen Grundsteuermessbeträge festsetzen. Der Bundestag hat hierzu am 18. Oktober 2019 das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet, welches im Kalenderjahr 2022 für jeden Grundstückseigentümer unausweichlich neue Erklärungspflichten nach sich zieht.

 

Der frühere „Einheitswert“ wird durch die Grundsteuerreform durch den neuen „Grundsteuerwert“ ersetzt.

 

Zur Neubewertung des Grundbesitzes existiert ein einheitliches „Bundesmodell“. Aufgrund einer sogenannten Öffnungsklausel haben daneben sieben Bundesländer (darunter Hessen, Bayern und Baden-Württemberg) ein eigenes „Ländermodell“ entwickelt – je nach Belegenheit des Grundbesitzes. Aufgrund dessen können sich potenziell variierende Bewertungsmodelle je Grundstück von Bundesland zu Bundesland ergeben.

 

Steuererklärungspflicht

Steuerpflichtige werden nicht individuell durch die Finanzbehörden zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, sondern die Verpflichtung ergibt sich bundesweit aus sogenannten Allgemeinverfügungen. Es ist für jedes Grundstück bzw. für jede wirtschaftliche Einheit eine eigene Erklärung anzufertigen. Maßgeblich ist der Stand zum 1. Januar 2022. Veränderungen nach diesem Stichtag, wie Eigentumswechsel, Planungen oder Umbauten, die im Laufe des Jahres 2022 stattfinden, sind zunächst unbeachtlich.

 

Zeitlicher Ablauf

Die Erklärungen zur neuen Grundbesitzbewertung müssen spätestens bis zum 31. Januar 2023 (Fristende) eingereicht werden. Anschließend, in den Jahren 2023 bis 2024, erfolgt die Bearbeitung der abgegebenen Erklärungen in den Finanzämtern und Gemeinden, sodass ab 2025 die Grundsteuer auf Basis der neuen Bewertung erhoben werden kann. 

 

Konkreter Handlungsbedarf

Die Steuererklärungen mit den Angaben, die zur neuen Grundbesitzbewertung erforderlich sind, müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie können diese Steuererklärungen mittels der Software ELSTER der Finanzverwaltung nach vorheriger Registrierung selbst erstellen.

  

Alternativ können Sie unsere Kanzlei mit der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen beauftragen. Da die Bewertung von ca. 35 Millionen Grundstücken in Deutschland eine erhebliche Herausforderung für den Berufsstand der Steuerberater darstellt, wenden wir uns bereits heute an Sie, um eine möglichst effiziente Bearbeitung der Steuererklärungen zu gewährleisten und entsprechende Kapazitäten einplanen zu können. 

 

Um Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärungen für Ihren Grundbesitz bestmöglich unterstützen zu können, benötigen wir zeitnah einen entsprechenden Auftrag von Ihnen.

 

Auftragserteilung

Zur Vorbereitung der Steuererklärungen haben wir einen Fragebogen entwickelt. Ebenso benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Diese ist leider erforderlich, obwohl Sie bereits Mandant der Kanzlei sind. Mit der Rücksendung der unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Dokumente

beauftragen Sie uns, die Steuererklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu erstellen. Etwaige im Einzelfall benötigte Zusatzinformationen erlauben wir uns im Anschluss von Ihnen anzufordern. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der zu erwartenden Zahl von Anfragen eine fristgerechte Erstellung der Steuererklärungen nur gewährleisten können, sofern wir Ihren Auftrag und den vollständig ausgefüllten Fragebogen

spätestens bis zum 15. November 2022


vorliegen haben. Für Aufträge, die nach diesem Termin eingehen, kann eine fristgerechte Bearbeitung leider nicht mehr garantiert werden. Bitte achten Sie ferner darauf, dem Erfassungsbogen eine Kopie des Grundbuchauszugs beizufügen oder alternativ anzukreuzen, dass wir diesen für Sie abrufen dürfen.

 

Sie können die Unterlagen gerne per E-Mail an willkommen@steuerberater-pauly.de, per Post oder Fax zusenden. 

 

Weiterer Ablauf

Nach Auftragserteilung werden wir die Steuererklärungen anhand Ihrer Angaben bearbeiten. Sie erhalten nach der Bearbeitung den Entwurf Ihrer Steuererklärungen entweder digital oder auf Wunsch per Post übersandt. Sie können die Steuererklärungen anschließend überprüfen und freigeben. Wir werden die Steuererklärungen nach Ihrer Freigabe elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Nach der Veranlagung, voraussichtlich im Jahr 2024, wird der Veranlagungsbescheid bekanntgegeben und von uns überprüft.

  

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.